Neue Höchstsumme für Abmahngebühren
Ab 1. September: Provider müssen Kunden verpetzen
Jan Johannsen
Am kommenden Montag, dem 1. September 2008, soll es für Rechteinhaber einfacher werden, die Identität möglicher Urheberrechtsverletzer herauszufinden. Sie können ihre Anfragen direkt an die Internetprovider richten und müssen nicht mehr den Umweg über die Staatsanwaltschaften nehmen. Diese sträubten sich zuletzt immer mehr dagegen, für Zivilverfahren die Strafprozessordnung anzuwenden.
Gleichzeitig begrenzt das im April beschlossene "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums", die Gebühren, welche Anwälte für eine Abmahnung geltend machen können. Das Hauptaugenmerk des Gesetzes liegt aber gar nicht auf Tauschbörsen im Internet, sondern erleichtert laut Bundesjustizministerium "den Kampf gegen Produktpiraterie" auf allen Ebenen und stärke zugleich die Immaterialgüterrechte. In erster Linie soll es also Fälschern und Plagiatoren an den Kragen gehen.
Auskunftspflicht gegenüber Dritten
Nach der bisherigen Rechtslage mussten Rechteinhaber eine Strafanzeige stellen, damit die Staatsanwaltschaft für sie die Inhaber einer IP-Adresse bei den Providern ermittelt. In den meisten Fällen werden die Strafverfahren eingestellt. Die aus ihnen gewonnenen Daten nutzten Firmen aus der Unterhaltungsindustrie aber oft für ein zivilrechtliches Vorgehen gegen die Anschlussinhaber. Aus diesem Grund haben sich in letzter Zeit immer mehr Staatsanwaltschaften geweigert, die Besitzer einer IP-Adresse zu ermitteln, wenn von vornherein absehbar war, dass das Verfahren wieder eingestellt werden würde.

![]()
![]()
Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen 2003 bis 2007. Verhältnis von illegalen Downloads, Breitbandanschlüssen und Zivilverfahren der Musikindustrie.
(Klick vergrößert.)
Die Neuregelung sieht ab dem 1. September 2008 einen Auskunftsanspruch von Rechteinhabern gegenüber Dritten vor. Das heißt, Madonnas Plattenfirma fragt direkt bei der Telekom an, wem die IP-Adresse gehört, die das neue Album der Künstlerin in einer Tauschbörse angeboten hat. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke ist jedoch skeptisch, ob das Gesetz die aktuellen juristischen Unklarheiten beseitigt.
"Das neue Gesetz wird den Plattenfirmen nichts nützen", kommentiert er die Änderungen. Der neue Auskunftsanspruch gelte erst bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses und nur dann, wenn die Urheberrechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreicht habe. "Gerade das ist bei den Tauschbörsen aber normalerweise nicht der Fall. Hier findet der Tausch von Kinderzimmer zu Kinderzimmer statt", erklärt Solmecke, der über 2.000 Mandanten gegen die Rechteindustrie vertritt. "Nur in den wenigsten Fällen wird überhaupt ein gewerbliches Ausmaß gegeben sein."
Unterschiedliche Interpretationen des Gesetzestextes
Anders beurteilte der Grünen-Abgeordnete Jerzy Montag schon im April die Formulierung des Gesetzes: "Denn in gewerblichem Ausmaß ist die Rechtsverletzung schon dann, wenn sie zwecks Erlangung eines un- oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wurde. Wer also beim privaten Runterladen Kosten für einen Songtitel sparen will, fällt unter die Regelung!"
Druckversion | Links zum Artikel | Kommentare
Mehr über: Filesharing, Datenschutz, Sicherheit, P2P, Verbraucherschutz
-
Filesharing: Auswirkungen von neuem Gesetz umstritten
Bundestag begrenzt Gebühren und erweitert Auskunftspflicht -
Filesharing: Neues Gesetz kein Freibrief zum Musiktausch...
Digiprotect&Kornmeier erhalten Auskunftsanspruch ab dem ersten Album -
"Tauschbörsen-Nutzung bereits gewerbliches Filesharing"
Oldenburger Landgericht senkt Schwelle für Auskunftsanspruch
Links zum Artikel
Jetzt sind Sie dran.
Kommentieren
Ab 1. September: Provider müssen Kunden verpetzen
Was sagen Sie dazu?
Diesen Artikel verlinken
Dieser Artikel steht unter einer Creative Commons-Lizenz.
nach oben








