Heimlich installierter Trojaner unzulässig
VoIP-Telefonate: Landgericht verbietet Überwachung
Moritz Zielenkewitz
Wird mittels Telekommunikationsüberwachung gegen eine Person ermittelt, darf seine VoIP-Telefonie nicht per Trojaner abgehört werden. Dies entschied das Landgericht Hamburg im Fall eines Mannes, der des Drogenhandels verdächtigt wurde.
Das heimliche Einschleusen des Trojaners auf den Computer des Beobachteten stelle einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes dar, stellte das Hamburger Landgericht fest. Diese Entscheidung traf das Gericht bereits 1. Oktober 2007, jetzt wurde er veröffentlicht.
Der Hintergrund: Die Hamburger Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Verdachts auf Drogenhandel gegen eine Person. Diese nutzte zur Kommunikation allerdings kein normales Telefon, sondern bediente sich verschlüsselter VoIP-Gespräche - das Abhören war zum Scheitern verurteilt.
Kein Trojaner gegen VoIP
Im Rahmen der zulässigen Telekommunikationsüberwachung wollte die Staatsanwaltschaft daraufhin Maßnahmen ergreifen, um an die unverschlüsselten Informationen zu gelangen. Doch das Installieren eines fernsteuerbaren Trojaners auf dem Computer des Verdächtigen lehnte das Amtsgericht Hamburg ab.
Nach einer Beschwerde hielt auch das Hamburger Landgericht als nächsthöhere Instanz das Abgreifen der unverschlüsselten Daten per heimlich eingebrachtem Trojaner für unzulässig. Dieser Beschluss ist allerdings nicht unumstritten: In vergleichbaren Situationen seien den Ermittlern von anderen Gerichten entsprechende Rechte eingeräumt worden, heißt es.
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