Eingriff in die Intimsphäre verhindert
Porno-Filesharing: Landgericht verweigert Akteneinsicht
Moritz Zielenkewitz
Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte wiegt schwerer als "fragliche zivilrechtliche Ansprüche" - so urteilte das Landgericht München I und lehnte die Akteneinsicht eines Anwalts ab, der die Identität eines Filesharers ausfindig machen wollte.
Das Gericht beruft sich bei der Entscheidung auf den Paragrafen 406e der Strafprozessordnung: Akteneinsicht ist dann zu verweigern, wenn ihr schutzwürdige Interessen des Beschuldigten entgegen stehen. Da über die in diesem Fall beobachtete IP-Adresse pornografische Inhalte am Up- und Download beteiligt waren, würde laut Landesgericht diese Einsicht "ganz erheblich in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers" eingreifen.
Zudem war das Gericht der Auffassung, das Interesse der Rechteinhaberin, die den Anwalt beauftragt hatte, richte sich "nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen". Ein damit verbundener Anscheinsbeweis sei jedoch im Strafprozessrecht unbekannt.

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Keine Akteneinsicht: Intimsphäre genießt höheren Stellenwert.
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Bezeichnend: Das Münchener Landesgericht gab weiterhin an, das Protokollieren einer IP-Adresse und selbst deren Zuordnung zu einer bestimmten Person sage noch nichts darüber aus, ob "diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat."
Der Beschluss stammt bereits vom 12. März und wurde jetzt veröffentlicht. Die Abmahnungen, mit denen sich Tauschbörsen-Nutzer auch vermehrt im Zusammenhang mit Pornografie konfrontiert sehen, verlieren so an Durchschlagskraft. Das Landesgericht München machte nämlich deutlich, dass die Akteneinsicht bei einer Urheberrechtsverletzung kein Automatismus sei.
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Da hier gerade aktuelle Entscheidungen aufgelistet werden, setze ich mal zwei dazu:
1. Keine ausreichende Abmahnung bei falscher Bezeichnung
2. Eine richterliche Anordnung zur Herausgabe der Anschlussinhaberdaten ist nicht erforderlich
Man muss allerdings beide Entscheidungen genau lesen und darf sie nicht verallgemeinern.
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