Was Sie schon immer zum Online-Datentausch wissen wollten
Die große Filesharing-FAQ
Filesharing
4 Fragen zum Zivilverfahren, Teil 1
- 4.1 Fragen zum Abmahnschreiben allgemein
- 4.1.1 Was ist eine Abmahnung?
- 4.1.2 Ist die Abmahnung eine Forderung oder eine Mahnung?
- 4.1.3 Ich habe die Abmahnung als normalen Brief und nicht als Einschreiben bekommen, kann ich diesen ignorieren?
- 4.1.4 Der Abmahnung war keine Vollmacht bzw. keine Originalvollmacht beigefügt, ist sie damit wirkungslos?
- 4.1.5 In der Abmahnung war nur eine Frist von 7 Tagen gesetzt. Ist das nicht zu kurz?
Das Strafverfahren dient nur als Vorbereitung des Zivilverfahrens. Da es derzeit in Deutschland noch keinen Direktanspruch der Musikindustrie gegen die Provider auf Herausgabe der Adressdaten gibt, wird Strafanzeige gegen unbekannt gestellt, um so die entsprechenden Adressen herauszubekommen. Erst dann beginnt das Zivilverfahren.
4.1 Fragen zum Abmahnschreiben allgemein
Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine formale Aufforderung ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Die Funktion einer Abmahnung ist es, Streitigkeiten direkt und kostengünstig ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen.
4.1.2 Ist die Abmahnung eine Forderung oder eine Mahnung?
Die Abmahnung stellt ein außergerichtliches Vergleichsangebot der Anwälte bzw. deren Mandanten dar. Dieses kann von Ihnen angenommen oder abgelehnt werden.
4.1.3 Ich habe die Abmahnung als normalen Brief und nicht als Einschreiben bekommen, kann ich diesen ignorieren?
Nein, denn die Kanzlei ist nur verpflichtet nachzuweisen, dass die Abmahnung verschickt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen frankierten Brief oder ein Einschreiben handelt.
4.1.4 Der Abmahnung war keine Vollmacht bzw. keine Originalvollmacht beigefügt, ist sie damit wirkungslos?
Nein, die Abmahnung ist nicht wirkungslos. Die Anwälte sind von Ihren Mandanten für die Abmahnungen bevollmächtigt worden. Es ist gerichtlich anerkannt, dass eine schriftliche Vollmacht keine Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung ist.
4.1.5 In der Abmahnung war nur eine Frist von 7 Tagen gesetzt. Ist das nicht zu kurz?
Obwohl die Urheberrechtsverletzung hier oftmals Monate zurückliegt, wird ihnen sehr häufig eine sehr kurze Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt. Dies ist insbesondere dann ungünstig, wenn Sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem die Abmahnung in Ihrem Briefkasten eintraf, im Urlaub befunden haben. Die Gerichte erkennen solche kurzen Fristen allerdings an.
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