Was Sie schon immer zum Online-Datentausch wissen wollten
Die große Filesharing-FAQ
Sascha Hottes
3 Fragen zum Strafverfahren, Teil 1
- 3.1 Fragen zur Hausdurchsuchung
- 3.1.1 Muss ich die Polizei in meine Wohnung lassen?
- 3.1.2 Darf die Polizei meinen Computer mitnehmen?
- 3.1.3 Muss ich die Fragen der Polizei beantworten?
- 3.2 Fragen zur Vernehmung durch die Polizei
- 3.2.1 Muss ich zur Vernehmung gehen?
- 3.2.2 Wie läuft die Vernehmung ab, wenn ich durch einen Anwalt vertreten werde?
3.1 Fragen zur Hausdurchsuchung
Wenn eine Vielzahl von Musikstücken (mehr als 1000 Musikstücke) auf der Festplatte gefunden worden ist, ordnen einige Staatsanwaltschaften in Deutschland eine Hausdurchsuchung an. Nachfolgend wird beschrieben, wie die Betroffenen sich in diesen Fällen verhalten sollen.
3.1.1 Muss ich die Polizei in meine Wohnung lassen?
Grundsätzlich müssen Sie die Polizei nicht bei der Hausdurchsuchung unterstützen. Es ist allerdings ratsam, die Polizei zumindest in die Wohnung zu lassen, da diese sich ansonsten mithilfe eines Schlüsseldienstes Zutritt zur Wohnung verschaffen wird. Die Polizisten werden Sie dann fragen, wo sich ihr Computer befindet. Auch hier kann es hilfreich sein, der Polizei den Computer zu zeigen, damit nicht die gesamte Wohnung durchsucht wird.
3.1.2 Darf die Polizei meinen Computer mitnehmen?
Ja, die Polizei hat grundsätzlich die Möglichkeit "Tatobjekte" zu beschlagnahmen. Sollte sich später herausstellen, dass eine Urheberrechtsverletzung mit dem Computer begangen worden ist, besteht sogar die Möglichkeit, den Computer einzuziehen. In den meisten Fällen wäre eine solche Maßnahme allerdings nicht verhältnismäßig, so dass Sie Ihren Computer meist zu einem späteren Zeitpunkt zurückbekommen. Die heruntergeladenen Musikstücke werden dann gelöscht. Sie haben im Übrigen auch die Möglichkeit, sich Kopien von denjenigen Dateien anzufertigen, die sie zwingend benötigen (für den Beruf, das Studium oder die Schule).
3.1.3 Muss ich die Fragen der Polizei beantworten?
Nein, das müssen sie nicht. Und davon ist auch dringend abzuraten. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt in Ruhe zum Sachverhalt Stellung nehmen. Wir erleben es täglich, dass Mandanten ihrer Äußerungen, die sie gegenüber der Polizei gemacht haben, bereuen. Sie müssen nicht einmal der späteren Vorladung folgen.
3.2 Fragen zur Vernehmung durch die Polizei
Der Hausdurchsuchung folgt auf eine spätere förmliche Vernehmung durch die Polizei.
3.2.1 Muss ich zur Vernehmung gehen?
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen. Es ist allerdings ratsam, zu den gegen Sie gerichteten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Hier kann es sehr hilfreich sein, eine schriftliche Stellungnahme durch einen Anwalt abzugeben. Es ist nicht zu empfehlen, selbst zur Polizei zu gehen.
3.2.2 Wie läuft die Vernehmung ab, wenn ich durch einen Anwalt vertreten werde?
Ein Anwalt wird ebenfalls nicht persönlich bei der Polizei erscheinen. Vielmehr lässt er sich schriftlich zu den Vorwürfen ein. Es kann also in Ruhe Stellung genommen werden. Ebenfalls wird der Anwalt dem Staatsanwalt die Beweismittel nennen, die ihren Vortrag untermauern. Ziel des anwaltlichen Schriftsatzes ist es, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.
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