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02.09.2007
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Was Sie schon immer zum Online-Datentausch wissen wollten

Die große Filesharing-FAQ

Sascha Hottes

1 Allgemeine Fragen, Teil 2

1.6 Deckt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Die Rechtsschutzversicherungen in Deutschland tragen in der Regel keine Kosten, wenn es sich bei den Straftaten um Urheberrechtsverletzungen handelt. Gleiches gilt für die Abgabe der Unterlassungserklärung im Zivilverfahren. Die meisten Rechtsschutzversicherungen tragen allerdings die Kosten einer Erstberatung bis zu einer Grenze von 190 €. Die Details hierzu stimmen Sie am besten im Telefonat mit ihrem Anwalt ab. Gerade bei der Erstberatung zeigen sich die meisten Rechtsschutzversicherungen kulant.

1.7 Bekomme ich Unterstützung vom Verbraucherschutz?

In der Regel bietet der Verbraucherschutz keine Beratung in Urheberrechtsachen an. Ein Besuch in der nächsten Verbraucherzentrale kann aber hilfreich sein, um sich Details des Sachverhalts erklären zu lassen.

1.8 Welche Vorschriften sind einschlägig und wo finde ich die zitierten Vorschriften?

Die einschlägigen Vorschriften entstammen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

- Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom BGB1 I 1965, 1273; Stand: zuletzt geädert durch Gesetz vom 10.11.2006:

  • § 15 UrhG
  • § 16 UrhG
  • § 19 a UrhG
  • § 53 UrhG
  • § 97 UrhG

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung vom BGB1 I 2004, 718, 788; Stand: zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2006:

  • § 13 RVG
  • § 14 RVG
  • Vergütungsverzeichnis

1.9 Mit welcher Strafe habe ich zu rechnen?

In den meisten Fällen haben Sie zumindest im Strafverfahren mit überhaupt keiner Strafe zu rechnen. Sofern sich nicht mehr als 1.000 Musikstücke auf Ihrer Festplatte befunden haben, wird das Strafverfahren oft wegen Geringfügigkeit eingestellt. Oftmals wird allerdings das Strafverfahren mit dem Zivilverfahren verwechselt und der Schadensersatz, der von den abmahnende in Kanzleien beziehungsweise der Musikindustrie gefordert wird, wird von vielen Verbrauchern auch als Strafe bezeichnet.

1.10 Was ist der Unterschied zwischen dem Straf- und dem Zivilverfahren?

Im Strafverfahren erfolgt in der Regel eine Bestrafung durch den Staat. Da es sich allerdings bei den Filesharing Verfahren um Bagatelldelikte handelt, werden diese Verfahren strafrechtlich meist eingestellt. Im Zivilverfahren versuchen dann die Rechteinhaber (z.B. die Musikindustrie) den Schadensersatz durchzusetzen. Das Strafverfahren dient hier nur als Vehikel, um die Adressen der Tauschbörsennutzer zu ermitteln.

1.11 Ich dachte die Tauschbörsen seien werbefinanziert.

Es ist richtig, dass die Tauschbörsen Programme oft Werbeanzeigen einblenden. Dadurch finanzieren sich allerdings nur die Programme selbst. Es ist nicht richtig, dass dadurch auch der Tausch der Musik finanziert wird. Möglicherweise kann die Argumentation zur Werbefinanzierung im Strafverfahren hilfreich sein. Im Zivilverfahren hat diese Fehlvorstellung keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens.

1.12 Gibt es nicht auch urheberrechtsfreies Material?

Im Internet gibt es Unmengen von Musik, die frei verwendet werden kann. Diese Musik ist allerdings nicht urheberrechtsfrei sondern liegt unter einer Lizenz, die dem Verwender gestattet, die Musik herunter zu laden und Dritten anzubieten. Die berühmteste freie Lizenz ist die Creative Commons Lizenz. Aktuelle Musik aus den Charts wird allerdings praktisch nie unter dieser Lizenz angeboten.

1.13 Wann handelt es sich um eine erlaubte Privatkopie und wie ist es mit schreibgeschützten CDs ?

Es ist weiterhin grundsätzlich möglich, dass ich mir privat Musik von Freunden kopiere. Das ist völlig legal. Im Rahmen der Privatkopie kann ich mir selbst kopierte CDs von meinen Freunden ausleihen und diese ebenfalls kopieren. Derzeit ist sogar der Download von Musik vom Recht auf Privatkopie gedeckt. Verboten ist lediglich der Upload von Musik. Hier ist allerdings eine Änderung unseres Urheberrechtsgesetzes geplant. Schreibgeschützte CDs dürfen derzeit nicht kopiert werden.


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