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02.09.2007
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Was Sie schon immer zum Online-Datentausch wissen wollten

Die große Filesharing-FAQ

Sascha Hottes

4 Fragen zum Zivilverfahren, Teil 4

4.5 Fragen zur Störerhaftung

4.5.1 Ich selbst habe keine Urheberrechtsverletzung begangen, muss ich überhaupt etwas unternehmen?

Wenn Sie einen Internetanschluss betreiben, über den Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, sind Sie oft auch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet. Dies zumindest immer dann, wenn Sie die Urheberrechtsverletzung in zumutbarer Weise hätten verhindern können. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

4.5.2 Haften Eltern für ihre Kinder?

Eltern haben grundsätzlich die Aufgabe, illegale Filesharing-Aktivitäten Ihrer Kinder zu verhindern. Die Gerichte vertreten derzeit unterschiedliche Auffassungen darüber, was Eltern in dieser Hinsicht zuzumuten ist. Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass Eltern dann nicht für ihre Kinder haften, wenn sie diese ausreichend belehrt und ihnen die entsprechenden Urheberrechtsverletzungen verboten haben. Sofern es volljährige Kinder betrifft, haben Eltern nach Ansicht des Landgerichts Mannheim nicht einmal die Pflicht, diese zu belehren.

4.5.3 Wir leben in einer Wohngemeinschaft, wie ist die Rechtslage?

Die Rechtslage bei Wohngemeinschaften ist weit gehend ungeklärt. Folgt man der Ansicht des Landgerichts Hamburg, kann der Betreiber eines Internetanschlusses immer im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen werden, wenn er illegale Tauschaktivitäten nicht verhindert hat und ihm eine solche Verhinderung zumutbar war. Unseres Erachtens ist es dem Mitglied einer Wohngemeinschaft nicht zumutbar, die Internetaktivitäten der anderen Bewohner zu überwachen. Ob sich unsere Rechtsauffassung in Zukunft durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

4.5.4 Ich lebe mit meinem Freund zusammen, er hat die Urheberrechtsverletzung begangen, muss ich haften?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Haftung auf Unterlassung - also darauf, dass die Urheberrechtsverletzung in Zukunft nicht noch einmal stattfindet - und dem Schadensersatz. Auf keinen Fall sind Sie für die Schadensersatzansprüche haftbar zu machen, wenn sie die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Anders sieht es gegebenenfalls bezüglich des Unterlassungsanspruchs aus. Doch auch hier vertreten wir die Ansicht, dass es ihnen nicht möglich ist, die Internetaktivitäten ihres Lebenspartners laufend zu kontrollieren. Diesbezüglich vertreten die deutschen Gerichte allerdings unterschiedliche Auffassungen.

4.5.5 Ich betreibe ein offenes W-LAN Netzwerk, muss ich haften?

Wenn Sie ein offenes W-LAN Netzwerk betreiben, dann können sich fremde Dritte über Ihre IP-Adresse ins Internet einwählen und entsprechend auch Urheberrechtsverletzungen begehen. Da Sie dafür verantwortlich sind, dass kein unbefugter Dritter mit Ihrer IP-Adresse Rechtswidrigkeiten begeht, müssen Sie für solche Verstöße Dritter geltende Rechtsprechung haften. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung auch in Zukunft durchsetzen wird.

4.5.6 Ich betreibe ein verschlüsseltes W-LAN Netzwerk, muss ich haften?

Wenn Sie ein W-LAN Netzwerk betreiben, welches über eine WEP-Verschlüsselung verfügt, dann haben Sie alles getan, um ihr Netz ausreichend zu schützen. Zwar ist es so, dass diese Verschlüsselung innerhalb weniger Minuten geknackt werden kann, dies ist den meisten Bürgern jedoch unbekannt. Haben sich Nachbarn auf diese Weise in ihr Netz eingewählt, müssen Sie nicht haften. Wenn Sie eine WAP-Verschlüsselung gewählt haben, dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich Dritte in ihr Netz eingewählt haben, denn diese Verschlüsselungsart gilt derzeit als sicher.

4.5.7 Freunde meiner Kinder haben hier die Musik getauscht, muss ich dafür haften ?

Wenn Freunde ihrer Kinder ihren Internetanschluss genutzt haben, müssen Sie die Internetaktivitäten nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte laufend überwachen. Dies bedeutet, dass sie dann haften, wenn die Filesharing Aktivitäten von Freunden ihrer Kinder begangen worden sind.

4.5.8 Auf meiner Festplatte befinden sich auch Filme und Software, die ich mir herunter geladen habe. Wird auch deswegen ermittelt?

Bislang ist uns kein einziger Fall bekannt, indem beispielsweise die Staatsanwaltschaft im Zuge einer Anzeige der Musikindustrie auch wegen des illegalen Tausch von Software beziehungsweise Filmen ermittelt hat. Insbesondere werden die Rechteinhaber (z.B. Microsoft) nicht von den Staatsanwaltschaften informiert, wenn illegales Material auf ihrem Computer entdeckt worden ist. Es ist aber nicht auszuschließen, dass auch die Softwareindustrie in Zukunft Urheberrechtsverletzungen stärker verfolgen wird. Gleiches gilt für die Filmindustrie.


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