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02.09.2007
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Was Sie schon immer zum Online-Datentausch wissen wollten

Die große Filesharing-FAQ

Benjamin Schnitzler

Die große Filesharing-FAQ

Denn sie wissen nicht, was sie tun. Das dürfte zumindest auf jene zutreffen, die unbedacht Musik, Filme und Software im Internet tauschen und herunterladen. Denn Filesharing kann ernste Konsequenzen haben: Noch nie bekamen so viele Tauschbörsennutzer Post von Polizei oder Staatsanwalt. Doch wie können Filesharer überhaupt verfolgt werden? Was ist erlaubt und was nicht? Was tun, wenn man erst beim illegalen Datentausch erwischt wurde? Die große Filesharing-FAQ klärt auf.

Inhalt

1 Allgemeine Fragen, Teil 1

Rechtlicher Hinweis: Die nachfolgenden FAQ wurden von Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Kanzlei WILDE & BEUGER erstellt. Die FAQ dürfen ohne Einschränkung ganz oder teilweise kopiert und weiter verbreitet werden, sofern ein Hinweis auf den Verfasser und auf die Webseite der Kanzlei erfolgt (www.wbe-law.de). Die FAQ erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung wird nicht übernommen. Falls Sie beim Filesharing ertappt worden sind, rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne. Das erste Beratungsgespräch ist kostenfrei: Tel. 0221/951563-0.

1.1 Was ist hier passiert?

Wenn Sie ein Schreiben von der Polizei oder der Kanzlei Rasch bekommen haben, sind Sie offenbar in das Visier der Musikindustrie geraten. Ins Rollen brachte die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) die rigorose Verfolgung von Filesharern durch die Staatsanwaltschaft Köln im Mai 2006. Seitdem nimmt die Zahl der Filesharing-Fälle täglich zu. Im August 2007 berichtet die Musikindustrie von 40.000 laufenden Filesharing-Verfahren. Die Musikindustrie geht schärfer denn je gegen Tauschbörsennutzer vor, dabei ist die juristische Lage alles andere als geklärt.

1.2 Gab es so etwas schon einmal in Deutschland?

In dieser Form ist das Vorgehen der Musikindustrie einmalig in Deutschland. Allein die schiere Anzahl der Verfahren hat eine neue Dimension erreicht. Das bekommen auch die Staatsanwälte und Richter derzeit zu spüren, die mit der Anzahl der Fälle überlastet sind.

1.3 Brauche ich einen Anwalt?

Aufgrund der zahlreichen offenen Rechtsfragen, ist es Laien kaum möglich, allein gegen die Musikindustrie vorzugehen. Insofern ist hier professionelle Hilfe vonnöten. Bei der Anwaltssuche sollte darauf geachtet werden, dass sich der Jurist im Urheberrecht auskennt. Außerdem sollte zuvor unbedingt über das zu zahlende Honorar gesprochen und ggfs. ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

1.4 Wie geht die Kanzlei WILDE & BEUGER in diesen Fällen vor?

Zunächst einmal bieten wir allen Betroffenen an, uns kostenlos telefonisch zu kontaktieren (0221/951563-0). In diesem ersten Gespräch finden wir dann gemeinsam heraus, ob es Sinn macht, sich gegen die Ansprüche der Musikindustrie zu wehren. Meist geben wir dann in einem nächsten Schritt eine modifizierte Unterlassungserklärung für unsere Mandanten ab. In den meisten Fällen haben nicht unsere Mandanten (meist Eltern), sondern möglicherweise deren Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen. Darauf weisen wir die Musikindustrie hin und nennen die einschlägige Rechtsprechung zu dieser Thematik. In den allermeisten Fällen sind die Betroffenen nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Auch darauf weisen wir hin und stellen die Rechtslage aus unserer Sicht dar. Parallel dazu fordern wir die Strafakte der Betroffenen an und verschaffen uns so ein Bild darüber, wie hier die Ermittlungen der Polizei verlaufen sind. Nach Erhalt der Strafakte besprechen wir mit unseren Mandanten erneut das weitere Vorgehen.

1.5 Wie geht es jetzt weiter?

1.5.1 Wenn ich die Unterlassungserklärung unterzeichne?

Die abmahnenden Anwaltskanzleien fügen ihre Abmahnungen oft vorgefertigte Unterlassungserklärungen bei. Diese vorgefertigten Unterlassungserklärungen sollten keinesfalls blind unterzeichnet werden. Es ist möglich diese Unterlassungserklärung zu modifizieren und somit für die Betroffenen vorteilhaftere Regelungen einzubinden. Doch Vorsicht: falls Sie diese Modifizierung selbst vornehmen, kann es sein, dass der abmahnende Anwalt die Unterlassungserklärung nicht mehr akzeptiert. Auch hier sollte professionelle Hilfe zurate gezogen werden. Falls Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung unverändert unterzeichnet haben, haben sie sich meist damit auch zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Ob in diesem Fall eine Schadensersatzzahlung überhaupt noch verweigert werden kann, muss im Einzelfall überprüft werden.

1.5.2 Wenn ich die Unterlassungserklärung nicht unterzeichne und ich nichts bezahle?

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage, raten wir davon ab, den Kopf in den Sand zu stecken und nichts zu unternehmen. Insbesondere wenn die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert wird, kann die Gegenseite hier ein so genanntes einstweiliges Verfügungsverfahren anstrengen. Ein solches Verfahren ist mit immensen Kosten und rechtlichen Risiken verbunden und sollte zwingend vermieden werden. Insofern raten wir zumindest zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Ob die Schadensersatzforderungen gezahlt werden müssen, ist eine andere Frage. In vielen Fällen sind die Forderungen zumindest erheblich überzogen.

1.5.3 Muss ich mit weiteren strafrechtlichen Schritten rechnen?

Bevor Sie Post von der abmahnende in Anwaltskanzlei bekommen haben, ist in der Regel ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet worden. Das heißt, dass die Polizei hier (oftmals im Hintergrund) gegen sie ermittelt hat. Die Details zum Strafverfahren entnehmen Sie bitte Kapitel drei dieser FAQ.

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CopyLaw31, am 27.09.2007 16:24

Sehr interessanter Bericht. Gerade in praktischer Hinsicht. Ich habe eine aktuelle Seite gefunden, die sich ebenfalls intensiv mit dem Thema auseinandersetzt:

musiktausch-recht: Home

Sieht sehr professionell aus und erscheint mir sehr informativ..

Grüße Copylaw31


RA Dr. Alexander Wachs, am 17.02.2008 19:49

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich habe bereits mehrfach Verhaltensweisen bei Abmahnungen und Fragen zu Abmahnungen dargestellt, etwa auf meiner Internetpräsenz

http://www.dr-wachs.de/unerlaubte-verwertung-geschuetzter-tonaufnahmen.html

oder zuletzt für die Sendung Frontal21 im ZDF

ZDF.de - Service: Gefährliche Musiktauschbörsen

Auch meine Beiträge für das Netzwelt-Forum könnten helfen einige Fragen zu klären vgl. etwa hier:

http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/52841-prozess-ra-rasch-strafbefehl-einstellung-verfahrens-2.html#post494165


mit freundlichen Grüßen

Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-


RA Euler, am 14.04.2008 12:13

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der nicht anhaltenden Abmahnwelle wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen wurde von mir ein Aufsatz verfasst, der auf meiner Homepage zu finden ist und dem Abgemahnten einen ersten Überblick über die rechtlichen Grundlagen der mit der erhaltenen Abmahnung verfolgten Ansprüche vermitteln soll.

Gleichzeitig setze ich mich dort mit der bislang noch nicht durch die Rechtsprechung entschiedenen Frage auseinander, ob der regelmäßig abgemahnte Anschlussinhaber immer über das Konstrukt der „Störerhaftung“ zur Verantwortung gezogen werden kann, oder ob in bestimmten Fallkonstellationen nicht eine Haftungsfreistellung nach den §§ 7ff. des Telemediengesetzes (TMG) mit der Folge eingreift, dass gegenüber dem Abgemahnten seitens des Rechteinhabers überhaupt keine Ansprüche bestehen.

Zu finden ist diese Abhandlung unter: Link

Mit freundlichen Grüßen


Michael Euler
-Rechtsanwalt-


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