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27.11.2006
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Wie viel Schuld hat Papa bei illegalem Filesharing des Sohnes?

Filesharing-Klagen: Haftungsfrage für Eltern

Sascha Hottes

Ein besonderes Problem, das sich zurzeit bei den zahlreichen Filesharing-Verfahren stellt, ist die Haftung der Eltern für ihre Kinder. Normalerweise ist der Internetanschluss, über den Musikstücke heruntergeladen worden sind, auf einen Erwachsenen registriert. Gegen diese Person wird dann auch zunächst das Strafverfahren eingeleitet. Haben in Wirklichkeit dessen Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen, wird das Strafverfahren gegen die Eltern in der Regel unverzüglich eingestellt. An diesem Punkt beginnt die rechtliche Problematik der Eltern-Haftung, die Rechtsexperte Christian Solmecke für netzwelt erläutert.

Über das Strafverfahren ist es der Musikindustrie gelungen, der vorhandenen IP-Adresse einen Internetanschluss und damit auch den Namen des Anschlussinhabers ausfindig zu machen. Zivilrechtlich wird diese Person dann aufgefordert, es künftig zu unterlassen, bestimmte urheberrechtlich geschützte Musikstücke "auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen", wie es im Juristen-Deutsch heißt.

Landgericht Hamburg: Eltern haften für ihren Anschluss

Nach einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom Januar 2006 spielt es keine Rolle, ob Eltern von den Aktivitäten ihrer Kinder Kenntnis hatten oder nicht. Die Hamburger Richter sind der Meinung, dass Eltern die Internetaktivitäten ihrer Kinder ständig zu überprüfen haben. Laut Verfügung stammt die Rechtsverletzung aus der "Sphäre des Anschlussinhabers". Der Anschlussinhaber hat seinen Anschluss zu kontrollieren, insbesondere bei seinen Kindern. "Keinesfalls darf er Töchter und deren Freundinnen nach deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten und walten lassen und die Augen vor dem verschließen, was dort gemacht wird", heißt es in der Verfügung.

Für den Anschlussinhaber hat das zur Folge, dass neben dem Schadensersatz zusätzlich die Anwaltskosten der Musikindustrie zu tragen sind. Da sich die Gebühren der Anwälte aus dem Streitwert ergeben und dieser in dem Fall auf 10.000 Euro für den ersten und auf 5.000 Euro für jeden weiteren Song festgelegt wurde, können sich schon bei vier Songs Gebühren von über 1.000 Euro ergeben. In der Regel findet die Musikindustrie weit mehr als nur vier Lieder auf einem Computer, die Anwaltsgebühren dürften in die tausende Euro gehen.

Netzwelt-Rechtsexperte Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger sieht die einstweilige Verfügung als Fehlgriff. "Hier wurde es den Eltern verboten, geschützte Musikstücke auf einem Computer zum Abruf bereitzustellen. Die Eltern hatten allerdings zu keinem Zeitpunkt solche Musikstücke bereitgestellt. Insofern dürfte schon das Verbot an sich an der Sache vorbeigehen", so Solmecke. Außerdem kann von den Eltern nicht erwartet werden, dass sie ständig ihre Kinder überwachen.

Beliebtes Argument der Musikindustrie: "Die Eltern müssten nur dafür sorgen, dass sich auf den Computern ihrer Kinder keine Filesharing-Software befände." Klingt einfach, ist aber falsch, erklärt Solmecke. "Die Software an sich ist nicht illegal. Selbstverständlich dürfen mit Einwilligung der Urheber Software, Musik und andere Daten über solche Systeme getauscht werden. Praktisch gesehen müssten Eltern damit jede Minute die Internetaktivitäten ihrer Kinder überprüfen, denn anders ist nicht zu ermitteln, ob es sich bei der gerade getauschten Datei um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt oder nicht. Diese Pflicht geht deutlich zu weit."

Eltern können nicht ständig auf Kinder aufpassen

Als Beispiel zitiert Solmecke ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Jahr 1995. Damals hatte ein Kind auf eine Zeitungsannonce geantwortet und sich per Post illegal kopierte Disketten schicken lassen. Hier wurde überlegt, ob die Eltern für das Kind haften müssen, da sie ihren Briefkasten zur Verfügung gestellt haben. Die Eltern machten in dem Verfahren deutlich, dass sie von der Bestellung ihres Kindes nichts wussten und das Kind die Disketten eigenmächtig aus dem Briefkasten genommen habe. In diesem Fall verneinte das Oberlandesgericht Hamburg eine Haftung der Eltern.

Die nun vorliegenden Filesharing-Fälle sind ähnlich gelagert. So wie es damals den Eltern nicht zuzumuten war, ständig den Briefkasten im Auge zu haben, so ist es nunmehr nicht zuzumuten, sämtliche Online-Aktivitäten des Kindes zu überwachen. "Damit kommt auch keine Haftung auf Unterlassung in Betracht", lautet das Fazit von Rechtsanwalt Solmecke.

Auch den oftmals überzogenen Streitwert greift Solmecke an. Tatsächlich hatte die Musikindustrie in vielen Fällen nur drei bis vier Titel des Abgemahnten heruntergeladen. Daraus kann man nicht schließen, dass es sich bei anderen Dateien auf dem Rechner alle anderen Titel möglicherweise ebenfalls um urheberrechtlich geschützte Musikstücke handeln könnte. "Insofern ist die Abmahnung immer nur bezogen auf ein bis drei Musikstücke zu sehen. Danach muss auch der Streitwert ausgerechnet werden."

Die Musikindustrie gibt als Möglichkeit zum Kontrollieren der Internetaktivität häufig an, dass Firewalls installiert, Ports gesperrt und Benutzerkonten eingerichtet werden sollen. Mit der Frage, inwiefern diese - auf den ersten Blick sinnvollen - Maßnahmen ausreichen, um illegale Aktivitäten einzuschränken, beschäftigte sich Prof. Dr. Dieter Hofmeister im Auftrag der Rechtsanwaltskanzlei Wilde & Beuger.

Sein Fazit: "Es ist heute technisch unmöglich, sämtliche Filesharing-­Aktivitäten zu blockieren, es ist lediglich möglich, einige Protokolle zu sperren und Filesharing zu erschweren. Selbst für Computer-­Spezialisten ist dies­ wenn überhaupt ­ nur mit hohem Aufwand möglich. Sogar Systemadministratoren in Firmen, Internet-­Providern oder Hochschulen gelingt es nicht, alle Filesharing-Aktivitäten komplett zu unterbinden. Sobald eine Lücke geschlossen ist, tauchen geänderte Programme auf und umgehen die Blockierung auf andere Weise."


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Ich kotz glei..., am 27.11.2006 22:57

also langsam nervts ja...
diese schei** musik- und filmmafia sollte langsam mal aufhören immer mehr leute zu verklagen - sie sollten eher froh sein, das sich für den schei**dreck überhaupt noch jemand interessiert! die musik (popstars/dsds etc.) mehr gibts ja nicht bei der musikmafia kannste voll vergessen, würde ich mir nichtmal antun, wenn ich geld dafür bekommen würde, gescheigedenn per filesharing saugen...

aaaaa - ich muss kot*zen gehen...


Anonym, am 27.11.2006 23:16

wie schaut eigentlich die Rechtslage in Österreich aus?


aloa5, am 28.11.2006 09:33

Österreich:
imho gleich

Grüsse


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