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26.07.2006
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Juristische Hürden für die Musikindustrie

eDonkey-Razzia: Der lange Weg bis zur Verurteilung

Sascha Hottes

Netzwelt-Rechtsexperte Christian Solmecke hat sich in einem aktuellen Aufsatz für die Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) mit der eDonkey-Razzia vor einigen Monaten beschäftigt. Darin geht er auf Fragen in dem darauffolgenden Verfahren ein. Etwa, wie die Rechteinhaber an die notwendigen Daten gekommen sind, ob der Download von Dateien strafbar ist oder wie hoch der Schaden durch Tauschbörsen ist.

Rückblick: Im Mai 2006 durchsuchte die Polizei bundesweit 130 Wohnungen und beschlagnahmte mehrere Computer. Der Verdacht: Nutzer des eDonkey-Netzwerkes sollen mehrere Tausend Dateien illegal über das Filesharing-Netz getauscht haben. Die Durchsuchungen betraf aber nur die Spitze des Eisbergs, nämlich Filesharer mit mehr als 500 Dateien im Upload-Ordner. Der Rest der insgesamt 3.500 ermittelten Personen, wurde nicht von der Polizei besucht.

Woher kommen die Daten?

Unser Rechtsexperte

Rechtsexperte: Christian SolmeckeRechtsanwalt Christian Solmecke ist in der Kanzlei WILDE & BEUGER tätig. Sein Aufgabengebiet umfasst Computer- /IT-Recht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Steuerrecht. Solmecke ist Mitglied bei der Gesellschaft für Urheberrechte (GRUR) und war bis 2004 auch freier Journalist und Radiomoderator (u.a. WDR). Im Rahmen des EULISP-Programms hat er sich in Hannover und Belgien auf Computerrecht spezialisiert.


In dem Artikel spricht Solmecke von 24.000 Nutzern, deren IP-Adressen von den Strafverfolgern der Musikindustrie, der proMedia GmbH, ermittelt wurden. 6.000 davon kommen aus Deutschland, mehr als die Hälfte, etwa 3.500 Personen, darf sich nun auf Strafverfahren und Zivilklagen einstellen. Die Zahl ergibt sich wahrscheinlich aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt, indem T-Online verboten wurde, die Daten eines Filesharing-Kunden zu speichern, wenn diese nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden.

"Geht man davon aus, dass fast alle Tauschbörsen-Nutzer auch Flatrate-Kunden sind, so erstaunt es, dass überhaupt 3.500 IP-Adressen zurückverfolgt werden konnten. Aus der anwaltlichen Beratungspraxis ist dem Verfasser bekannt, dass etliche Provider - entgegen dem Urteil des LG Darmstadt - auch bei Flatrate-Kunden die Verbindungsdaten weiterhin speichern. Es wird zu überlegen sein, ob den Nutzern diesbezüglich möglicherweise ein Schadensersatzanspruch zusteht", erklärt Solmecke in dem Artikel. Soll heißen: Wenn die Daten nicht gespeichert werden durften, aber wegen der Daten eine Klage gegen einen Flatrate-Kunden eingeleitet wurde, hat der eventuell Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Internet Service Provider.

Ein eDonkey-Server von der Musikindustrie als Beihilfe?

Nach eigener Aussage hatte die Musikindustrie, genauer gesagt die proMedia GmbH, einen eigenen eDonkey-Server betrieben, um an die Daten der Filesharing-Nutzer zu gelangen. "Das könnte problematisch werden", so Solmecke. "Strafrechtlich gesehen ist der Betrieb eines solchen Servers - anders als aktuell von der Musikindustrie behauptet - zumindest als Beihilfehandlung anzusehen." Eine genaue Beurteilung unterbleibt von Solmecke aber mangels genauen Kenntnissen des Ablaufs der Überwachungsmaßnahmen.

Eine der wichtigsten Fragen, die sich Solmecke in dem Artikel stellt, ist die Frage der Folgen. Ein Großteil der ermittelten eDonkey-Nutzer kommt wohl glimpflich davon, zumindest strafrechtlich. In einem ähnlichen Verfahren hatte seinerzeit die Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Ermittlungsverfahren wegen "geringer Schuld" eingestellt.


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Mehr über: Software, Filesharing, eDonkey, P2P-Klagen, Urheberrecht

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Pixel, am 27.07.2006 13:11

Dranbleiben! Das interessiert mich brennend, wie das ausgeht.


Coriena83, am 05.08.2006 15:45

kann mir nochmal jemand sagen welcher server das war den die betrieben haben? das war doch sicher nur ein kleines dingle oder? haben die sich damit nich selbst strafbar gemacht. schließlich haben sie es zur verfügung gestellt (1. Punkt) und 2. ist doch auch das verleiten zu straftaten in einem gewissem maße strafbar bzw. es mindert die schuld beim eigentlichen "dieb"?!


AgentCooper, am 05.08.2006 18:31

Zitat:

haben die sich damit nich selbst strafbar gemacht. schließlich haben sie es zur verfügung gestellt (1. Punkt) und 2. ist doch auch das verleiten zu straftaten in einem gewissem maße strafbar bzw. es mindert die schuld beim eigentlichen "dieb"?!

Lies am besten den Artikel, da steht etwas über den Betrieb und der Ansicht des Anwalts, dass es womöglich als Beihilfe zu sehen ist.

Coop


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