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26.03.2006
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Der Unterschied zwischen legalen und illegalen Privatkopien

Urheberrecht: Was darf eigentlich der Verbraucher?

Sascha Hottes

Radio- und Fernsehmitschnitte

Auch wenn all die Radio-Tools, die ein Mitschneiden der Sendungen erlauben, der Musikindustrie ein Dorn im Auge sind, ist es rechtlich unbedenklich, wenn man sich für private Zwecke Aufnahmen von Internetradios oder normalen Radios speichert. Das Gleiche gilt für Fernsehaufnahmen zu privaten Zwecken. Die Weitergabe der analogen Film- oder Musikaufnahmen an Freunde und Verwandte ist erlaubt.

Für Filesharingsysteme gilt, dass man nur Dateien herunterladen oder anbieten darf, wenn der Rechteinhaber seine Erlaubnis gegeben hat, etwa über eine Creative Commons-Lizenz oder weil die Urheberrechte ausgelaufen sind. Liegt die Erlaubnis nicht vor, dann sind sowohl Down- als auch Upload von Dateien verboten. Verboten ist der Download auch, wenn die Quelle offensichtlich illegal ist. Das ist dann der Fall, wenn sogar für den Laien erkennbar ist, dass die Datei nicht mit Zustimmung des Rechteinhabers angeboten werden kann. Oft zitiert wird hier das Beispiel des Kinofilms, das schon vor Veröffentlichung auf einer Webseite zum Download angeboten wird. Jedem Nutzer sollte klar sein, dass ein Film nicht vor der Kino-Premiere kostenlos zum Download im Internet angeboten wird.

Unser Rechtsexperte Till Kreutzer

Rechtsexperte: Till KreutzerTill Kreutzer ist Rechtsanwalt und Partner von i.e., dem Büro für informationsrechtliche Expertise in Hamburg. Kreutzer ist assoziiertes Mitglied des Hans-Bredow- Instituts für Medien- forschung und Dozent an der Hamburg Media School für Wettbe- werbs-, Marken- und Urheberrecht. Es ist zudem Redakteur von iRights.info, dem Internetportal zum Urheberrecht in der digitalen Welt.

Till Kreutzer ist Autor verschiedener Publikationen zum Urheberrecht im Umfeld neuer Medien. Er war als Sachverständiger im Bundestag an der Verabschiedung des "Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" beteiligt und ist Mitglied der Arbeitsgruppe der Bundesregierung zum "2. Korb" des Reformgesetzes sowie Leiter des Referates Urheberrecht am Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS).

Vereinfacht: Digitale Kopien sind verboten bei Quellen mit Kopierschutz

Prinzipiell kann man sagen, dass digitale Kopien verboten sind durch das neue Urheberrecht, wenn man dabei Kopierschutztechnologien umgeht. Analoge Kopien sind nach wie vor erlaubt - also etwa das Abfangen eines Tones über die Soundkarte des PCs. Die Weitergabe an enge Freunde und Verwandte ist bei Quellen ohne Kopierschutz erlaubt. Das Einstellen oder Herunterladen von Dateien in Tauschbörsen oder sogar das Verkaufen ist nur mit Zustimmung der Rechteinhaber erlaubt.

In Foren wird oft bemerkt, dass ein wirksamer Kopierschutz laut Gesetz nicht umgangen werden darf, er aber gar nicht wirksam ist, wenn er umgangen werden kann. Netzwelt befragte dazu Till Kreutzer, der mit seiner Antwort einigen Laien-Rechtsexperten den Wind aus den Segeln nimmt. "Natürlich ist auch ein umgehbarer Kopierschutz wirksam. Sonst bräuchte man das rechtliche Umgehungsverbot ja nicht. Was im Einzelnen eine Umgehungshandlung und was ein 'wirksamer' Kopierschutz ist, ist noch nicht abschließend geklärt", erklärt uns der Rechtsexperte.

"Wirksam ist ein Kopierschutz im Übrigen nicht nur dann, wenn er nur von spezialisierten Crackern umgangen werden kann. Es reicht aber auch nicht ein Kopierschutz, der von jedermann mit wenigen, allseits bekannten Handgriffen umgangen werden kann. Die Wirksamkeitsschwelle wird irgendwo dazwischen liegen."

Software

Das Kopieren von Software ist ein Sonderfall, der im Urheberrecht ganz genau geklärt ist. Privatkopien sind generell nicht erlaubt, allerdings darf sich der Anwender eine Sicherungskopie erstellen. Allerdings nur zum eigenen Gebrauch, eine Weitergabe und das Einstellen in Tauschbörsen sind nicht erlaubt.

Bagatellklausel

Die so genannte Bagatellklausel, die eine "Kriminalisierung der Schulhöfe" verhindern sollte, ist mit dem neuen Entwurf der Urheberrechts-Novelle gefallen. Damit sollte sichergestellt werden, dass kleine Fälle von unrechtmäßigen Privatkopien nicht verfolgt werden. Ob sich damit in der Praxis überhaupt etwas ändert, bleibt abzuwarten. Tatsächlich werden Staatsanwaltschaften ohnehin Fälle wegen Geringfügigkeit einstellen, wenn diese Bagatellcharakter haben.

Mac-Nutzer im Vorteil?

Im Urheberrecht heißt es, "dass wirksame Kopierschutztechnologien" nicht umgangen werden dürfen. Was aber, wenn ein Kopierschutz für das Windows-Betriebssystem entwickelt wurde und ein Mac-System diesen schlichtweg ignoriert? "Man wird sagen können, dass eine Umgehung nicht untersagt ist, wenn sie mit den "normalen technischen Mitteln", die dem Nutzer zur Verfügung stehen, vorgenommen werden kann. Das heißt, spricht mein Brenner auf den Schutz gar nicht an, wird dieser von dem Betriebssystem nicht unterstützt, das ich einsetze, ist das im Zweifel nicht verboten. Normale Mittel wären eben das herkömmliche Brennprogramm oder der "nicht frisierte" CD- oder DVD-Brenner. "Natürlich ist auch ein Betriebssystem kein Umgehungsmittel", meint Kreutzer.

Im Interview mit der ARD äußerte sich Kreutzer bereits über den Sony-Kopierschutz, der als Rootkit den PC-Nutzern das Fürchten lehrte. Hier sieht der Rechtsexperte noch Nachholbedarf, da die Rechte der Verbraucher nicht gewahrt werden. "Ich mache mich möglicherweise einer rechtswidrigen Umgehung schuldig, wenn ich einen solchen Schutz versuche auszuhebeln, weil er auf meinem Rechner Funktionsstörungen hervorruft", erklärt Kreutzer. Der XPC-Kopierschutz von Sony hatte ein Rootkit auf Windows-PCs installiert, wenn die Audio-CD in das CD-Laufwerk eingelegt wurde. Dadurch wurde er Rechner anfällig für Attacken von außen.

All das gilt ab Anfang 2007, wenn die Gesetzesnovelle in Kraft treten soll.


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